Rechtsprechung
LG Hamburg, 19.08.2005 - 406 O 138/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,35310) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 12.10.2004 - 406 O 118/04
- LG Hamburg, 19.08.2005 - 406 O 138/04
- OLG Hamburg, 07.09.2006 - 3 U 204/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Köln, 10.11.1989 - 6 U 117/89
Erlaubnisfreie Rechtsberatung, Finanzmakler
Auszug aus LG Hamburg, 19.08.2005 - 406 O 138/04
Deshalb erwartet er von einem Angebot zur Umschuldung - im Gegensatz zu einem "normalen" Kreditangebot - eine über die übliche Kreditgewährung oder -vermittlung hinausgehende Beratung und Betreuung, sei es, dass der Anbietende unmittelbar Verhandlungen mit den bisherigen Gläubigern übernimmt, sei es, dass er nach vorheriger Prüfung der abgeschlossenen Verträge Vorschläge macht, wie weiter zu verfahren sei (vgl. OLG Bremen WRP 1998, 414; OLG Köln, GRUR 1991, 775, 776 - Umschuldungen; OLG Hamburg, WRP 1979, 138; OLG München WRP 1978, 560; OLG Stuttgart, WRP 1977, 513).Folgt man dagegen dem Vortrag der Beklagten, wonach sie lediglich Kredite vermittelt und keinerlei rechtliche Beratungstätigkeit in Bezug auf Umschuldungen ausübt, ist die Werbeanzeige in der konkreten Form irreführend gemäß § 5 UWG, weil beim Verkehr auf der Grundlage von dessen Verständnis der unzutreffende Eindruck erweckt wird, die Beklagte biete auch rechtliche Beratung an (OLG Köln GRUR 1991, 775 777 - Umschuldungen; OLG Hamburg WRP 1979, 138).
- OLG Bremen, 08.01.1998 - 2 U 94/97
Irreführung durch Werbung mit "Umschuldungen"
Auszug aus LG Hamburg, 19.08.2005 - 406 O 138/04
Deshalb erwartet er von einem Angebot zur Umschuldung - im Gegensatz zu einem "normalen" Kreditangebot - eine über die übliche Kreditgewährung oder -vermittlung hinausgehende Beratung und Betreuung, sei es, dass der Anbietende unmittelbar Verhandlungen mit den bisherigen Gläubigern übernimmt, sei es, dass er nach vorheriger Prüfung der abgeschlossenen Verträge Vorschläge macht, wie weiter zu verfahren sei (vgl. OLG Bremen WRP 1998, 414; OLG Köln, GRUR 1991, 775, 776 - Umschuldungen; OLG Hamburg, WRP 1979, 138; OLG München WRP 1978, 560; OLG Stuttgart, WRP 1977, 513).